ul. Żywiecka 155a, 43-300 Bielsko-Biała +48 515 096 602 biuro@fenixtax.pl

Holen Sie sich Ihre Steuererstattung aus dem Ausland zurück

Seit über 20 Jahren unterstützen wir Personen, die außerhalb Polens arbeiten, bei der Abrechnung ihrer Einkünfte und bei der Rückforderung der ihnen zustehenden Beträge. Wir bereiten Steuererklärungen vor, berücksichtigen zustehende Vergünstigungen und führen die Korrespondenz mit ausländischen Behörden bis zur Auszahlung der Erstattung.

Wir rechnen Steuern ab aus:

Steuererstattung aus dem Ausland - wählen Sie Ihr Land

Wir rechnen Steuern aus Deutschland, den Niederlanden, England, Österreich, der Schweiz und anderen EU-Ländern ab. Prüfen Sie, wie viel Sie zurückerhalten können.

In welchem Land haben Sie gearbeitet?
Steuererstattung aus Deutschland
Deutschland
Steuererstattung aus Deutschland
Prüfen
Gewerbe-Abrechnung
Deutschland
Gewerbe-Abrechnung
Prüfen
VAT-Abrechnung in Deutschland
Deutschland
VAT-Abrechnung in Deutschland
Prüfen
Firmengründung in Deutschland
Deutschland
Firmengründung in Deutschland
Prüfen
Firmenauflösung in Deutschland
Deutschland
Firmenauflösung in Deutschland
Prüfen
Freistellungsbescheinigung
Deutschland
Freistellungsbescheinigung
Prüfen
SokaBau für Firmen
Deutschland
SokaBau für Firmen
Prüfen
SokaBau für Arbeitnehmer
Deutschland
SokaBau für Arbeitnehmer
Prüfen
Personal und Lohnabrechnung in Deutschland
Deutschland
Personal und Lohnabrechnung in Deutschland
Prüfen
Steuererstattung - Bauleistungen
Deutschland
Steuererstattung - Bauleistungen
Prüfen
Familienleistung - Kindergeld
Deutschland
Familienleistung - Kindergeld
Prüfen
Steuererstattung aus England
England
Steuererstattung aus England
Prüfen
Steuererstattung aus Österreich
Österreich
Steuererstattung aus Österreich
Prüfen
Steuerliche Firmenregistrierung in Österreich
Österreich
Steuerliche Firmenregistrierung in Österreich
Prüfen
Personal und Lohnabrechnung in Österreich
Österreich
Personal und Lohnabrechnung in Österreich
Prüfen
BUAK für Firmen in Österreich
Österreich
BUAK für Firmen in Österreich
Prüfen
HFU-Eintragung in Österreich
Österreich
HFU-Eintragung in Österreich
Prüfen
Steuererstattung aus den Niederlanden
Niederlande
Steuererstattung aus den Niederlanden
Prüfen
Antrag auf BSN / Sofinummer
Niederlande
Antrag auf BSN / Sofinummer
Prüfen
Zorgtoeslag
Niederlande
Zorgtoeslag
Prüfen
Steuererstattung aus der Schweiz
Schweiz
Steuererstattung aus der Schweiz
Prüfen
PIT-ZG-Abrechnung
Polen
PIT-ZG-Abrechnung
Prüfen
Keine Leistungen für das ausgewählte Land.

Es sind nur wenige Schritte!

1

Senden Sie die Anfrage

2

Wir rufen Sie an

3

Wir kümmern uns um die Formalitäten

4

Sie erhalten Ihr Geld

Wem eine Steuererstattung aus dem Ausland zusteht und wie viel man zurückbekommen kann

Eine Steuererstattung aus dem Ausland ist die Rückforderung zu viel gezahlter Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die der Arbeitgeber in Deutschland, Niederlande, Austria, Anglia oder Irland einbehalten hat. Sie steht jeder Person zu, die legal im Ausland gearbeitet hat - selbst nur für kurze Zeit oder vor einigen Jahren.

Die meisten Arbeitnehmer zahlen Steuern nach allgemeinen Sätzen, die individuelle Vergünstigungen nicht berücksichtigen: Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung, Änderungen der Steuerklasse oder Beschäftigungspausen. Erst die Abgabe der Jahreserklärung ermöglicht es, die Differenz zurückzuerhalten. Aus Deutschland beträgt die durchschnittliche Erstattung 1 500-2 400 EUR, aus Niederlande und Austria ähnlich.

Das Recht, eine Erstattung zu beantragen, erlischt nach 4 Jahren - je schneller Sie die Unterlagen einreichen, desto geringer ist das Risiko, dass Ihnen zustehende Mittel verloren gehen.

Wem eine Steuererstattung aus dem Ausland zusteht und wie viel man zurückbekommen kann

Steuererstattung aus dem Ausland ohne Provision auf den zurückgewonnenen Betrag

Über 20 Jahre Erfahrung mit Steuerabrechnungen aus Europa, 48 000 bearbeitete Fälle und 140 Servicestellen in ganz Polen. Sie zahlen eine feste Gebühr - die gesamte zurückgewonnene Steuer geht ausschließlich an Sie.

20+Jahre ErfahrungDeutschland, Niederlande, Austria, Anglia, Irland - wir kennen die Vorschriften und Verfahren jeder Behörde
48 000+gelöste FälleJeder Fall wird individuell geführt - von der kostenlosen Kalkulation bis zur Auszahlung der Erstattung
0%Provision von der ErstattungFeste Gebühr für die Leistung. Je höher Ihre Erstattung, desto vorteilhafter die Zusammenarbeit
120+KooperationsstellenNetzwerk von Partnern und Servicestellen in ganz Polen - finden Sie die nächste oder rechnen Sie online ab

Welche Dokumente werden für die Steuererstattung benötigt?

Jedes Land verlangt ein anderes Dokument vom Arbeitgeber - das ist das einzige Papier, das Sie liefern müssen. Den Rest übernimmt Fenix Tax.

LandDokumentWer stellt aus
DeutschlandLohnsteuerbescheinigungArbeitgeber - verpflichtend bis Ende Februar des Folgejahres
NiederlandeJaaropgaafArbeitgeber oder Belastingdienst (Finanzamt)
AustriaLohnzettel L16Arbeitgeber - wird automatisch versendet
GrossbritannienP60 oder P45Arbeitgeber - P60 jährlich, P45 beim Ausscheiden aus der Arbeit
Kostenloser Kostenvoranschlag

Prüfen Sie, wie viel Sie zurückerhalten können - wir rechnen schnell und stressfrei ab

+48 515 096 602Online abrechnen ->
Feste Gebühr für die Leistung - kein Prozentsatz Ihrer Erstattung

Feste Gebühr für die Leistung - kein Prozentsatz Ihrer Erstattung

Die meisten Firmen berechnen 10-15% des zurückgewonnenen Betrags. Das bedeutet: Je mehr Sie zurückerhalten, desto mehr zahlen Sie an das Büro. Wir arbeiten anders - mit einer festen Gebühr unabhängig von der Höhe der Erstattung.

  • Spezialisten für SteuerrechtÜber 20 Jahre Erfahrung mit Abrechnungen aus Deutschland, Niederlande, Austria und Anglia - jeder Fall wird individuell geführt.
  • Abrechnung bis zu 4 Jahre rückwirkendSie können Steuer für die Jahre 2021-2024 zurückerhalten. Das Erstattungsrecht erlischt - warten Sie nicht.
  • Vollständige Betreuung der KorrespondenzWir übersetzen Schreiben und beantworten Anfragen der Behörden - Sie müssen weder die Sprache noch die Vorschriften kennen.
  • Vor Ort und onlineReichen Sie Unterlagen persönlich ein oder senden Sie sie remote - ohne das Haus zu verlassen.
Preisliste

Transparente Preise der Leistungen

Deutschland - Arbeitnehmer
Deutschland - Firmen
Austria
Anglia
Irland
Niederlande
LeistungPreis
1Individuelle Einkommensteuererklärung aus Deutschland550 PLN
2Gemeinsame Einkommensteuererklärung aus Deutschland650 PLN
3Antrag auf Familienleistung in Deutschland1000 PLN
4Antrag auf Urlaubsgeld-Aquivalent in Deutschland400 PLN
LeistungPreis
1Antrag auf Befreiung von der Steuer auf Bauleistungen sowie steuerliche Registrierung eines Einzelunternehmens in Deutschland1500 PLN
2Antrag auf Befreiung von der Steuer auf Bauleistungen sowie steuerliche Registrierung für Gesellschaften1700 PLN
3Erneute Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Steuer auf Bauleistungen für Gesellschaften900 PLN
4Erneute Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Steuer auf Bauleistungen für ein Einzelunternehmen900 PLN
5Feststellung der Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt für Gesellschaften500 PLN
6Feststellung der Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt für Einzelunternehmen500 PLN
7Antrag auf VAT-Registrierung in Deutschland für ein Einzelunternehmen1000 PLN
8Antrag auf VAT-Registrierung in Deutschland für eine Gesellschaft1200 PLN
9Antrag auf steuerliche Registrierung für Einzelunternehmen, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen1000 PLN
10Antrag auf steuerliche Registrierung für Gesellschaften, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen1200 PLN
11Antrag auf Erstattung der Steuer auf Bauleistungen600 PLN
12Jahresabrechnung der VAT-Steuer in Deutschland1350 PLN
13Quartals-/Monatsabrechnung der VAT-Steuer in Deutschland600 PLN
14Nullabrechnung der VAT-Steuer in Deutschland400 PLN
15Einkommensteuerabrechnung aus Deutschland für Einzelunternehmen - Gewerbeabrechnung900 PLN
16Registrierung der Firma bei SokaBau400 PLN
17Monatliche Arbeitnehmermeldungen an SokaBau - der Preis hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer abAuf Anfrage
18Personal- und Lohnabrechnungsservice in DeutschlandAuf Anfrage
19Führung von Vollstreckungssachen, Vollstreckungstitel des deutschen FinanzamtsAuf Anfrage
LeistungPreis
1Einkommensteuererklärung aus Austria500 PLN
2Führung von Vollstreckungssachen, Vollstreckungstitel des österreichischen FinanzamtsAuf Anfrage
3Steuerliche Registrierung für Gesellschaften, die Arbeitnehmer in Austria beschäftigen1200 PLN
LeistungPreis
1Einkommensteuererklärung aus Anglia500 PLN
LeistungPreis
1Einkommensteuererklärung aus Irland450 PLN
LeistungPreis
1Steuerabrechnung aus Niederlande400 PLN
2Null-Steuerabrechnung aus Niederlande200 PLN
3Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung in Niederlande300 PLN
4Antrag auf Sofinummer-BSN300 PLN

Meinungen unserer Kunden

FAQ

Die Steuererstattung aus dem Ausland ist das Ergebnis der Abgabe einer Steuererklärung, also eines Verfahrens zur Rückforderung zu viel gezahlter Einkommensteuer, die von einem ausländischen Finanzamt während einer legalen Beschäftigung oder der Ausübung einer Tätigkeit einbehalten wurde. In vielen Staaten der Europäischen Union und auch außerhalb davon sieht das Steuersystem die Möglichkeit vor, einen Teil oder die gesamte gezahlte Steuer zurückzuerhalten, wenn die Jahreseinkünfte des Arbeitnehmers einen bestimmten Schwellenwert nicht überschritten haben oder wenn ihm steuerliche Vergünstigungen zustehen. Eine solche Situation tritt häufig ein, wenn: der Arbeitnehmer nur einen Teil des Jahres beschäftigt war (z. B. saisonal), seine Einkünfte zu niedrig waren, um der vollen Besteuerung zu unterliegen, er zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung getragen hat (z. B. Fahrten, Unterkunft), eine sogenannte doppelte Haushaltsführung geführt hat oder Kinder hatte, was ihn zu Familienleistungen und Familienvergünstigungen berechtigte. Die Höhe der im Ausland durch den Arbeitgeber gezahlten Steuer kann sich deutlich unterscheiden - in manchen Fällen wird gar keine Steuer abgeführt, wenn keine entsprechende Pflicht besteht. Aus diesem Grund bedeutet eine Steuerabrechnung aus dem Ausland nicht immer eine Erstattung und kann manchmal mit einer Nachzahlung verbunden sein. Entscheidend sind hier sowohl der tatsächlich gezahlte Steuerbetrag als auch dessen Verhältnis zu den gesamten in einem bestimmten Jahr erzielten Einkünften. Eine Steuererstattung aus dem Ausland wird nicht automatisch gewährt - sie muss durch Abgabe der entsprechenden Steuererklärung in dem Land beantragt werden, in dem die Arbeit ausgeübt wurde. Nach deren Prüfung überweist das ausländische Finanzamt den zu viel gezahlten Teil der Steuer direkt auf das angegebene Bankkonto. Wir übernehmen die genaue Neuberechnung Ihrer ausländischen Einkünfte und prüfen, welcher Steuerbetrag im Ausland abgeführt wurde. Wir analysieren auch die von Ihnen getragenen Kosten. Auf Grundlage der gelieferten Dokumente erstellen wir eine präzise Kalkulation, die zeigt, in welcher Höhe Sie eine Steuererstattung aus dem Ausland erhalten können.
Um eine Steuererstattung aus dem Ausland zu erhalten, muss man mehrere wichtige Etappen durchlaufen: Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente - die Grundlage für den Erhalt einer Steuererstattung aus dem Ausland ist die Zusammenstellung der entsprechenden Dokumente, die die legale Beschäftigung und die erzielten Einkünfte bestätigen. Je nach Land können dies unter anderem sein: Steuerkarten, Lohnabrechnungen, Einkommensbescheinigung des polnischen Finanzamts, etc. Abgabe der Steuererklärung - nach Zusammenstellung aller Dokumente muss die Steuererklärung vorbereitet und beim zuständigen Finanzamt im Ausland eingereicht werden. Je nach Land ist die Abgabe online oder in Papierform möglich. Ausfüllen zusätzlicher Formulare - manchmal kann die ausländische Behörde zur Ergänzung fehlender Daten, zur Übersendung zusätzlicher Dokumente oder zur Abgabe von Erklärungen auffordern. Es lohnt sich, die Korrespondenz laufend zu überwachen, um keine Fristen zu verpassen. Warten auf Entscheidung und Überweisung - nach positiver Prüfung der Erklärung erlässt das Finanzamt die Entscheidung über die Steuererstattung und überweist den zustehenden Betrag auf das angegebene Bankkonto. Wenn Sie nicht sicher sind, wie die Erklärung korrekt auszufullen ist, oder Fehler vermeiden möchten, lohnt es sich, die Hilfe von Spezialisten zu nutzen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail oder besuchen Sie eine unserer Kundenservicestellen, und wir führen Sie schnell und effizient durch den Prozess der Steuerabrechnung und helfen Ihnen, die Steuererstattung aus dem Ausland zu erhalten.
Um eine Steuererstattung aus dem Ausland erfolgreich zu beantragen, ist es notwendig, einen passenden Satz von Dokumenten zusammenzustellen, die sowohl die erzielten Einkünfte als auch die im Zusammenhang mit der Arbeit im Ausland getragenen Kosten bestätigen. Die erforderlichen Dokumente können je nach Land, in dem Sie gearbeitet haben, variieren, am häufigsten werden jedoch benötigt: Dokumente, die die Höhe der Einkünfte und der gezahlten Steuer bestätigen: - Lohnsteuerbescheinigung (aus Deutschland), - Jaaropgaaf (aus Niederlande), - P60/P45 (aus Grossbritannien), - Lohnzettel (aus Austria), - Lohnabrechnungen, falls keine jährliche Steuerkarte vorhanden ist, - jährliche Aufstellungen von Einkünften und Kosten bei Firmenabrechnung. Steueridentifikationsnummer - einige Länder können eine Steueridentifikationsnummer verlangen (z. B. NIN in UK, BSN in NL, Steuernummer/Identifikationsnummer in DE). Meldebestätigung - Adresse und Meldezeitraum müssen angegeben werden. Bescheinigungen über erhaltene Leistungen - Information über den Jahresbetrag bezogener Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc. Dokumente, die getragene Kosten bestätigen - erforderlich im Fall einer Anfrage des Finanzamts, z. B.: - Rechnungen für Unterkunft, - Tickets oder Rechnungen für Arbeitswege (z. B. Kraftstoff, öffentlicher Verkehr), - Versicherungsgebühren, - Bescheinigung über in Polen abgeführte ZUS-Beiträge. Bankkontonummer - Angabe des Kontos, auf das die Steuererstattung aus dem Ausland überwiesen werden soll. Ein gut vorbereiteter Dokumentensatz beschleunigt den Prozess der Steuererstattung aus dem Ausland erheblich und verringert das Risiko einer Aufforderung zur Ergänzung. Es lohnt sich, die Anforderungen des Finanzamts des jeweiligen Landes vorab zu prüfen, da selbst kleine Mängel die Auszahlung der Mittel verzögern können.
Nein, ein Fremdwährungskonto ist nicht verpflichtend, um eine Steuererstattung aus dem Ausland zu erhalten. Die meisten ausländischen Finanzämter führen Überweisungen auf Bankkonten im SEPA-System aus, also im einheitlichen europäischen Zahlungsraum. Das bedeutet, dass, wenn Ihr Konto in Polen eine IBAN-Nummer und einen BIC/SWIFT-Code hat, das Geld direkt dorthin überwiesen werden kann - selbst wenn es ein Konto in polnischen Zloty (PLN) ist. Man sollte jedoch beachten, dass ausländische Finanzämter die Steuererstattung in der Währung des Landes auszahlen, in dem das Einkommen erzielt wurde - zum Beispiel in Euro oder britischen Pfund. Wenn die Mittel auf ein in Zloty geführtes Konto überwiesen werden, rechnet die Bank die Überweisung automatisch um. Und hier entsteht ein wichtiger Punkt: Der von Geschäftsbanken verwendete Umrechnungskurs ist oft nicht besonders günstig, und zusätzlich können weitere Gebühren im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung berechnet werden. In der Praxis kann dies bei höheren Steuererstattungen einen realen Verlust von mehreren Dutzend oder mehreren Hundert Zloty bedeuten. Deshalb kann ein Fremdwährungskonto in der zur Beschäftigungsland passenden Währung vorteilhaft sein, auch wenn es nicht erforderlich ist. Dadurch vermeiden Sie einen ungünstigen Kurs und entscheiden selbst, wann und wo Sie die erhaltenen Mittel am besten tauschen. Zusammenfassend: Sie müssen kein Fremdwährungskonto haben, um eine Steuererstattung aus dem Ausland zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt in Fremdwährung. Die Umrechnung durch die Bank kann ungünstig sein. Ein Fremdwährungskonto ermöglicht Ihnen die volle Kontrolle über den Wechselkurs.
Diese Abkommen regeln, in welchem Land das Einkommen zu besteuern ist und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Sie können auch die Art der Berechnung der Erstattung beeinflussen oder eine Nachzahlungspflicht in Polen ausschließen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist eine internationale Vereinbarung zwischen zwei Staaten - z. B. zwischen Polen und Deutschland, Niederlande oder Austria - deren Ziel es ist, Steuerpflichtige davor zu schützen, Steuer auf dasselbe Einkommen in beiden Ländern gleichzeitig zahlen zu müssen. Im Kontext der Steuererstattung aus dem Ausland spielt dieses Abkommen eine Schlüsselrolle, weil: Wenn Sie im Ausland arbeiten, wird das Einkommen daraus in der Regel in dem Land besteuert, in dem Sie die Arbeit ausüben. Das DBA stellt klar, dass Polen auf dieses Einkommen keine zusätzliche Steuer erhebt (oder eine entsprechende Methode anwendet, z. B. die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Obwohl im Ausland erzieltes Einkommen in Polen steuerfrei sein kann, muss es häufig in der polnischen Steuererklärung ausgewiesen werden. Das ist z. B. für die Festlegung des Prozentsatzes für die Besteuerung anderer in Polen steuerpflichtiger Einkünfte wichtig (sogenannte Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Dank der Bestimmungen des Abkommens wird der Steuerpflichtige - obwohl er Einkommen im Ausland erzielt - in Polen nicht zusätzlich mit Steuer aus derselben Einkommensquelle belastet, sofern die im DBA genannten Bedingungen erfüllt sind. Die aus dem Abkommen resultierenden Regeln können z. B. Einfluss darauf haben, ob und in welcher Form ausländische Steuervergünstigungen, Werbungskosten oder die familiäre Situation berücksichtigt werden können. Das DBA regelt auch Fragen der Informationsweitergabe zwischen Behörden und hilft, Probleme aufgrund fehlender eindeutiger Besteuerung zu vermeiden. Zusammenfassend schützen Doppelbesteuerungsabkommen vor übermäßiger steuerlicher Belastung und stellen sicher, dass im Ausland erzieltes Einkommen nicht erneut in Polen besteuert wird. Die Kenntnis des konkreten Abkommens zwischen Polen und dem Beschäftigungsland ist bei der Beantragung der Steuererstattung aus dem Ausland und bei der Abgabe der Steuererklärung von großer Bedeutung - sie beeinflusst sowohl die Art der Abrechnung als auch die Möglichkeit, eine möglichst hohe Steuererstattung zu erhalten.
Ja, in vielen Fällen ist es notwendig, ausländisches Einkommen in der polnischen Steuererklärung zu berücksichtigen - unabhängig davon, dass die Steuer bereits im Ausland gezahlt wurde und dass Ihnen eine Steuererstattung aus dem Ausland zusteht. Diese Pflicht ergibt sich aus der sogenannten unbeschränkten Steuerpflicht in Polen, die Personen betrifft, die ihren Wohnsitz in Polen haben (Zentrum der Lebensinteressen). Wenn Sie nur in Polen arbeiten, rechnet die Behörde Ihre Einkommensteuer automatisch ab, indem sie die einfachste Abrechnungsmethode wählt, also z. B. ohne Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen. Wenn Sie im Ausland arbeiten, Ihr Familien-, Berufs- oder Vermögenszentrum jedoch weiterhin in Polen liegt, sind Sie polnischer Steuerresident. In einer solchen Situation sind Sie verpflichtet, ausländische Einkünfte in der jährlichen PIT-Erklärung auszuweisen - selbst wenn Sie darauf in Polen keine Steuer zahlen müssen. Ob und wie ausländisches Einkommen in Polen abzurechnen ist, hängt von der Art des Abkommens zwischen Polen und dem Beschäftigungsland ab. Es werden zwei Hauptmethoden unterschieden: Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt - das ausländische Einkommen ist in Polen steuerfrei, beeinflusst aber die Festlegung des Steuersatzes für andere in Polen besteuerte Einkünfte. Methode der proportionalen Anrechnung - das ausländische Einkommen unterliegt auch in Polen der Besteuerung, aber die im Ausland gezahlte Steuer kann angerechnet werden (die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt durch Kompensation). Es ist wichtig zu betonen, dass allein der Erhalt einer Steuererstattung aus dem Ausland nicht automatisch eine Steuerpflicht in Polen auslöst. Die Pflicht betrifft vielmehr das ausländische Einkommen als solches und nicht die Erstattung selbst. Wenn Sie jedoch eine PIT-Erklärung ohne Berücksichtigung des ausländischen Einkommens abgeben (obwohl eine solche Pflicht besteht), können Sie sich einem Steuerverfahren oder einer Korrektur durch die polnische Behörde aussetzen. Entgegen dem Anschein bedeutet die Angabe ausländischer Einkünfte nicht immer eine Steuernachzahlung in Polen. Haufig - insbesondere bei der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt - zahlen Sie in Polen keinen Zloty, erfüllen aber die Formalitäten und vermeiden Probleme mit dem Finanzamt. Kurz gesagt: Im Ausland erzieltes Einkommen, das Grundlage für eine Steuererstattung ist, muss in der Regel in der polnischen Steuererklärung ausgewiesen werden, wenn Sie polnischer Steuerresident sind; es geht hier um die Abgabe der PIT36 ZG-Erklärung. Die Form der Abrechnung hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und dem Arbeitsland ab. Es lohnt sich, Spezialisten zu konsultieren, um sich in Polen korrekt abzurechnen und keine Konsequenzen seitens des Finanzamts zu riskieren. Wir laden Sie ein, unser Büro telefonisch oder per E-Mail sowie unsere zahlreichen Kundenservicestellen in ganz Polen zu kontaktieren.
Die Abrechnung von im Ausland erzieltem Einkommen und damit auch die Beantragung einer Steuererstattung aus dem Ausland ist in vielen Fällen verpflichtend - insbesondere wenn Sie Steuerresident in Polen sind. Dies betrifft Personen, die legal im Ausland gearbeitet haben und denen Einkommensteuer-Vorauszahlungen einbehalten wurden, unabhängig davon, ob es sich um Saisonarbeit, Entsendung oder einen längeren Vertrag handelte. Es lohnt sich aus mehreren Gründen, die Abrechnung vorzunehmen. Erstens können Sie zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten - oft werden Vorauszahlungen in zu hoher Höhe einbehalten, besonders wenn Sie nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder Ihnen steuerliche Vergünstigungen zustehen. Zweitens vermeiden Sie Probleme - viele Länder verlangen die Abgabe einer Erklärung, selbst wenn keine Pflicht zur Steuernachzahlung besteht. Eine fehlende Abrechnung kann zu Strafen führen. In Deutschland endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das vorherige Steuerjahr am 31. Juli. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 4 Jahre rückwirkend abzurechnen; man sollte jedoch nicht warten, besonders wenn Ihnen eine Steuererstattung aus dem Ausland zusteht - je früher Sie die Erklärung abgeben, desto schneller erhalten Sie die zustehenden Mittel. In Austria beträgt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für Personen, die zur Abrechnung verpflichtet sind, den 30. Juni für das Vorjahr. Sie haben dafür bis zu 5 Jahre rückwirkend Zeit. In Niederlande hingegen endet die Standardfrist für die Abgabe der Erklärung für Personen, die in Niederlande nicht gemeldet sind, am 30. Juni. Ebenso wie in Austria kann eine Steuererklärung sogar für 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden, jedoch muss man bei allen drei Ländern damit rechnen, dass das Finanzamt Strafen für Verspätung berechnen kann. In Grossbritannien dauert das Steuerjahr vom 6. April bis zum 5. April des Folgejahres, während die Steuerabrechnung nicht verpflichtend ist (die Pflicht besteht nur für Selbstständige oder Personen mit einer Geschäftstätigkeit in UK). Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung beträgt den 31. Oktober für Papiererklärungen. Wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht, können Sie deren Rückforderung bis zu 4 Steuerjahre rückwirkend beantragen, also ist dies im Jahr 2025 für das Steuerjahr 2024/2023, 2023/2022, 2022/2021, 2021/2020 möglich. Es lohnt sich, früher zu handeln, um den Verlust des Rechts auf Steuererstattung aus dem Ausland zu vermeiden. Die Abrechnung von Einkommen und damit die Beantragung einer Steuererstattung aus dem Ausland ist nicht nur eine Möglichkeit, Geld zurückzubekommen, sondern auch eine Art, Pflichten gegenüber dem Fiskus zu erfüllen und sich vor möglichen rechtlichen Konsequenzen zu schützen.
Um die Höhe der Steuererstattung aus dem Ausland zu erhöhen, lohnt es sich, verfügbare steuerliche Vergünstigungen und Möglichkeiten zum Kostenabzug zu nutzen, die in vielen Ländern die endgültige Abrechnungssumme deutlich beeinflussen. Zu den am häufigsten berücksichtigten Kosten gehören vor allem Ausgaben im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung. Eine solche Situation liegt vor, wenn Sie im Ausland arbeiten, Ihr privater Lebensmittelpunkt (Familie, fester Wohnsitz) aber in Polen bleibt. Dann können Sie unter anderem Mietkosten, Betriebskosten sowie Reisekosten zwischen Arbeitsort und Familienhaus abziehen. Zusatzlich werden tägliche Fahrtkosten zur Arbeit berücksichtigt. Wenn Sie mit dem eigenen Auto pendeln, können Sie einen bestimmten Kilometersatz ansetzen. In manchen Fällen werden auch Belege für öffentliche Verkehrsmittel oder Kraftstoffrechnungen akzeptiert. Eine wichtige Kostengruppe sind auch Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung, wenn sie im Steuersystem nicht automatisch berücksichtigt wurden - dies geschieht bei Arbeitnehmern, die von einer polnischen Firma zur Arbeit nach Deutschland entsandt wurden und deren Versicherung weiterhin in Polen bezahlt wird. In einer solchen Situation muss beim Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beiträge angefordert werden.
Ja, es ist wichtig, dass alle Kosten durch Dokumente belegt sind - Rechnungen, Mietverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Überweisungsbestätigungen usw. Gut dokumentierte Kosten erhöhen die Chance auf eine günstige Abrechnung und eine höhere Steuererstattung aus dem Ausland. Das ausländische Finanzamt muss nicht, kann aber den Steuerpflichtigen auffordern, Unterlagen vorzulegen, die die deklarierten steuerlichen Vergünstigungen bestätigen; die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente kann zur Ablehnung der Vergünstigung führen. Jedes Land hat eigene Vorschriften und Grenzen, deshalb lohnt es sich, die Hilfe von Spezialisten zu nutzen. Wenn Sie Zweifel haben, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung ausweisen können, kontaktieren Sie unser Büro, und wir helfen Ihnen festzustellen, was im jeweiligen Steuersystem abgezogen werden kann und damit, wie Sie die höchstmögliche Steuererstattung aus dem Ausland erhalten.
Die Wartezeit auf eine Steuererstattung aus dem Ausland hängt von mehreren Faktoren ab, wie: dem Land, aus dem wir die Erstattung beantragen, der Arbeitsbelastung des dortigen Finanzamts, der Vollständigkeit der Unterlagen sowie möglichen Aufforderungen zur Ergänzung oder Erklärung. In den meisten europäischen Ländern beträgt die Standardwartezeit 3 bis 6 Monate, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags. In der Praxis kann sich diese Zeit jedoch verlängern, insbesondere in Zeiten erhöhter Erklärungsabgaben (z. B. im Frühling) oder wenn die Steuerbehörde Zweifel hat und zusätzliche Bescheinigungen, Erklärungen oder Korrekturen verlangt. Beispiele: In Deutschland hat das Finanzamt bis zu 6 Monate Zeit, um die Steuererklärung zu prüfen, aber wenn der Fall zusätzliche Erklärungen erfordert, kann sich diese Frist verlängern. In Niederlande kann das Verfahren zeitaufwendiger sein - eine Steuererstattung erfolgt nicht selten nach 6-8 Monaten, manchmal sogar später, wenn Fragen des Belastingdienst auftreten. Wenn die Abrechnung mehrere Jahre rückwirkend betrifft, kann sich das Verfahren zusätzlich verlängern. In Austria kann man mit einer Abrechnung innerhalb von 2-6 Monaten ab Abgabe der Erklärung rechnen, jedoch kann das österreichische Finanzamt, wie bei den anderen Ländern, zusätzliche Fragen zur eingereichten Steuererklärung stellen. In Grossbritannien beträgt die Wartezeit bei Papieranträgen 3 bis 6 Monate. Ein zusätzlicher Faktor, der die Wartezeit beeinflusst, ist, ob die Dokumentation von Anfang an korrekt und vollständig eingereicht wurde. Jede Unstimmigkeit oder fehlende Bestätigung kann zu einer Aufforderung zur Ergänzung führen, was das Verfahren automatisch verlängert.
Die Kosten der Steuerabrechnung aus dem Ausland hangen vor allem von dem Land ab, in dem Sie gearbeitet haben, sowie von der Art der Beschäftigung. Unser Büro bietet transparente, feste Preise für Leistungen, die an den Umfang und die Komplexität der Abrechnung angepasst sind. Für natürliche Personen, die im Ausland auf Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten, gelten folgende Sätze: Steuerabrechnung aus Deutschland: - 500 zl für Personen, die individuell abrechnen - 600 zl bei gemeinsamer Abrechnung von Ehepartnern Steuerabrechnung aus Niederlande: 400 zl Steuerabrechnung aus Austria: 500 zl Steuerabrechnung aus Grossbritannien: 500 zl Für Personen, die eine Einzelunternehmertätigkeit vom Typ deutsches Gewerbe führen, betragen die Abrechnungskosten 900 zl, aufgrund des komplexeren Charakters der Dokumentation und des Umfangs der steuerlichen Analyse. Wir bieten auch umfassende Betreuung polnischer Baufirmen, die Leistungen auf dem Gebiet von Deutschland erbringen. In diesem Fall finden Sie Details in unserer aktuellen Preisliste. Jede Abrechnung wird sorgfältig und unter Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen und Kosten durchgeführt, die die Erhöhung der Steuererstattung aus dem Ausland beeinflussen können.
Freistellungsbescheinigung ist eine Bescheinigung, die vom deutschen Finanzamt ausgestellt wird und ein Unternehmen von der Pflicht zur Einbehaltung von 15% Steuer auf Bauleistungen (Bauabzugsteuer) befreit. Ohne dieses Dokument ist der deutsche Auftraggeber verpflichtet, jede Rechnungszahlung um 15% zu kürzen und diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Die Bescheinigung wird für maximal 3 Jahre ausgestellt und erfordert nach Ablauf der Gültigkeit eine erneute Antragstellung. Für Baufirmen, die regelmäßig in Deutschland arbeiten, ist dies eines der wichtigsten Dokumente - Details finden Sie auf der Unterseite Freistellungsbescheinigung.
Freistellungsbescheinigung ist eine Bescheinigung, die vom deutschen Finanzamt ausgestellt wird und ein Unternehmen von der Pflicht zur Einbehaltung von 15% Steuer auf Bauleistungen (Bauabzugsteuer) befreit. Ohne dieses Dokument ist der deutsche Auftraggeber verpflichtet, jede Rechnungszahlung um 15% zu kürzen und diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Die Bescheinigung wird für maximal 3 Jahre ausgestellt und erfordert nach Ablauf der Gültigkeit eine erneute Antragstellung. Für Baufirmen, die regelmäßig in Deutschland arbeiten, ist dies eines der wichtigsten Dokumente - Details finden Sie auf der Unterseite Freistellungsbescheinigung.
Theoretisch ja, praktisch ist es riskant. Die deutschen Personal- und Steuervorschriften unterscheiden sich deutlich von den polnischen, es gelten mehrere verschiedene Behörden (Finanzamt, Zollamt, SokaBau, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse), und der Großteil der Dokumentation muss auf Deutsch geführt werden. Fehler in der Arbeitszeiterfassung, in VAT-Erklärungen, Meldungen an SokaBau oder Berechnungen des Mindestlohn können zu Strafen bis zu 500 000 Euro führen. Für Firmen, die regelmäßig Arbeitnehmer entsenden, ist die Beauftragung von Spezialisten in der Regel günstiger als das Fehlerrisiko.